Checkflug oder Flugbuchnachweis !
18. August 2005
Beim „Nachweis der fliegerischen ßbung“ (Checkflug) hat sich für deutsche Piloten eine wichtige ßnderung (Erleichterung) ergeben:
Künftig kann jeder Inhaber des Luftfahrerscheins für sich wählen, ob er als „Nachweis der fliegerischen ßbung“ ein Flugbuch führt oder lieber alle 3 Jahre einen ßberprüfungsflug machen will.
Eine deutliche Erleichterung für uns Piloten und ein erster Schritt zur Entbürokratisierung. Mal sehen ob neben dem klassischen „Flugbuch“ auch Alternativen wie der OLC zugelassen werden.
Das gilt nicht für Passagierflugberechtigungen. Deren Gültigkeit muss, wie bisher, durch einen doppelsitzigen ßberprüfungsflug vor einem Fluglehrer oder Prüfer verlängert werden.
Die DHV-Kommission hatte bei ihrer letzten Sitzung am 11.06.05 auf Grundlage der LuftPersV folgende ßnderungen zum „Nachweis der fliegerischen ßbung“ (Checkflug) beschlossen:
Der „Nachweis der fliegerischen ßbung“ gemäß LuftPersV § 45 Abs. 4 gilt als erbracht,
a.) wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm eine Flugerfahrung von mindestens 10 Starts und Landung innerhalb der letzten 36 Monate im Flugbuch nachweisen kann
b.) oder wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm turnusgemäß alle 3 Jahre ab Ausstellungsdatum der Lizenz, innerhalb der letzten 12 Monate der 3-Jahres-Frist, einen einwandfreien Höhenflug als ßberprüfungsflug vor einem Prüfer, Fluglehrer oder Beauftragten für Luftaufsicht durchführt. Der ßberprüfungsflug ist schriftlich zu dokumentieren.Wird der Nachweis der fliegerischen ßbung weder nach a) noch nach b) erbracht, muss der Inhaber der Lizenz eine Nachschulung in einer Gleitschirm- bzw. Drachenflugschule erfolgreich durchführen. Diese ist schriftlich zu dokumentieren und vom Ausbildungsleiter der Flugschule zu bestätigen.
Inhaber einer Passagierberechtigung für Hängegleiter oder Gleitschirm müssen alle 3 Jahre ab dem Ausstellungsdatum der Berechtigung, innerhalb der letzten 12 Monate, einen einwandfreien Höhenflug als ßberprüfungsflug zusammen mit einem Passagier vor einem Fluglehrer oder Prüfer durchführen. Der ßberprüfungsflug ist im Flugbuch zu dokumentieren. Bei ßberschreiten der 3-Jahres-Frist muss eine Nachschulung in einer Flugschule absolviert werden. Diese ist im Flugbuch zu dokumentieren und vom Ausbildungsleiter der Flugschule zu bestätigen.
Die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ des DHV für Gleitschirmflieger und Drachenflieger wurde entsprechend geändert. Die neuen Bestimmungen treten mit Veröffentlichung in den „Nachrichten für Gleitsegel- und Hängegleiterführer“ in Kraft, diese wird in der Oktober-Ausgabe des DHV-Info erfolgen.
Um sicher zu gehen, dass den Inhabern von deutschen Luftfahrerscheinen aus den ßnderungen keine Nachteile für Flüge in ßsterreich entstehen, hat der DHV zunächst eine Rechtsauskunft vom ßAeC als der in ßsterreich zuständigen Luftfahrtbehörde eingeholt. Nun ist geklärt: Mit gültigem Luftfahrerschein darf in ßsterreich geflogen werden, unabhängig davon ob der erforderliche „Nachweis der fliegerischen ßbung“ per ßberprüfungsflug oder mittels des Flugbuchnachweises erbracht wird.
Praktische Beispiele für die neue Regelung
Ein Pilot hat in den letzten 3 Jahren 10 oder mehr Flüge im Flugbuch dokumentiert: Er darf weiterhin fliegen, solange er 10 Starts und Landungen innerhalb der letzten 36 Monate im Flugbuch nachweisen kann.
Ein Pilot will nach Ablauf einer 3-jährigen Flugpause wieder starten: Er muss zunächst eine Nachschulung bei einer Flugschule absolvieren.
Ein Pilot hat nach Ablauf von 3 Jahren nur 9 Flüge im Flugbuch dokumentiert und will wieder starten: Er muss zunächst eine Nachschulung bei einer Flugschule absolvieren.
Ein Pilot hat seine Flüge nicht im Flugbuch dokumentiert: Er kann vor Ablauf der 3 Jahre (innerhalb der letzten 12 Monate) einen Checkflug absolvieren.
Ein Pilot hat seine Flüge im Flugbuch dokumentiert und erkennt, dass er vor Ablauf der 3 Jahre nicht 10 Flüge zusammen bekommen wird: Er kann vor Ablauf der 3 Jahre (innerhalb der letzten 12 Monate) einen Checkflug absolvieren.
Ein Pilot hat vor Ablauf der 3 Jahre den Checkflug absolviert: Er darf weitere 3 Jahre fliegen.

31. August 2005 at 10:16
Zur Erinnerung:
In Deutschland wurden durch den DHV alle Anstrengungen unternommen, dass der Checkflug nicht zur “Abzocke” werden konnte. Für jeden Piloten war es mit ein wenig Bemühen möglich, den Checkflug relativ unbürokratisch ohne Geld zu bezahlen bestätigt zu bekommen. Es gab mehrere Möglichkeiten, sich den Checkflug eben auch nicht durch eine Flugschule bestätigen zu lassen.
Dass ein Flugschein, um Gültigkeit zu behalten, mit dem Nachweis der Flugpraxis verbunden ist, steht so im Gesetzestext (LuftPersV §45).