Windenführer-Bestimmungen
08. Juni 2005
Für die Ausbildung(Einweisung) von Windenführern und die Tätigkeit von einweisungsberechtigten Windenführern (EWF) sowie für Fluglehrer, gelten die „Windenführer-Bestimmungen“ (PDF-Dokument; 42 Seiten; 1,18 MB), herausgegeben vom Deutschen Hängegleiterverband e.V. (DHV).
Auszug aus den „Windenführer-Bestimmungen“ (Stand 03/05):
(…)
3.12 Der „Kavalierstart“
ist eine gefährliche und unerwünschte Startmethode, bei welcher der Pilot vor Beginn seines eigentlichen Startlaufes schon ungewollt fliegt. Bei dieser Art des Startens, wird der Pilot mit voller Zugkraft katapultartig beschleunigt und in der Startphase gewaltsam nach vorne gerissen. Der Kavalierstart ist meist auf ein Fehlverhalten des Windenführers zurück zu führen. Aber auch (lauffaule) Piloten können durch einen zu großen Anstellwinkel direkt nach dem Abheben in einen steilen Steigflug kommen, wenn der Windenführer die Zugkraft nicht richtig einsetzt, d. h., den Sicherheitsstart nicht korrekt durchführt. Reißt in dieser Situation das Schleppseil, kann es zu einem Strömungsabriss mit all seinen Folgen kommen. Die Abfanghöhe eines Hängegleiters liegt z.B. bei ca. 20 – 50 m und mehr!
Windenführerverhalten:
Sofort nach dem Abheben des Piloten dosiert mit der Seilzugkraft zurückgehen und gefühlvoll weiter schleppen.
Unbedingt immer den Sicherheitsstart durchführen, nur so kann wirkungsvoll ein Kavalierstart durch den Windenführer verhindert werden. Besonders Gleitsegelpiloten gefühlvoll anschleppen und ihnen den Startlauf ermöglichen.(…)
4.44 Nachprüfung
Jede Schleppwinde unterliegt in der BRD einer turnusmäßigen Nachprüfpflicht. Für die Einhaltung der Nachprüfung ist der Halter der Schleppwinde verantwortlich. Die Nachprüfung wird vom Hersteller oder vom DHV durchgeführt und durch einen Nachprüfschein dokumentiert.4.45 ßberprüfungsintervalle (Gültigkeitsdauer)
Alle Schleppwinden mit einer Gütesiegel- oder Musterzulassungsnummer unterliegen einer turnusmäßigen 24-monatigen Nachprüfpflicht. Die Nachprüfung von stationären Schleppwinden kann vom Hersteller oder einem DHV anerkannten Windennachprüfer durchgeführt werden.(…)
4.47 Die Zugkraft
Die Zugkraft der Winde für den Einsitzer- Windenschlepp muss zwischen 600 N und 1000 N einstellbar sein. Sie darf in keiner Betriebssituation 1000 N überschreiten. Der Windenführer muss den Seilzug während des Schleppbetriebes jederzeit stufenlos verändern können. Eine feinfühlige Dosierung des Schleppvorgangs muss möglich sein.
Dabei darf die voreingestellte Zugkraft um nicht mehr als 100 N überschritten werden. Die auf das Fluggerät wirkende Zugkraft muss dem Windenführer angezeigt werden. Die Zugkraft soll automatisch konstant gehalten werden.
Für den Doppelsitzerschlepp darf die maximale Zugkraft von 1300 N nicht überschritten werden.
Die Zugkraft bei eingekuppelter Seiltrommel darf im Standgas nicht mehr als 200 N erreichen. Das Seilanziehen muss ruckfrei möglich sein.4.48 Zugkraftkontrolle
Eine Zugkraftkontrolle ist immer dann notwendig, wenn die Winde längere Zeit nicht in Betrieb war oder wenn der Hersteller dies in der BA der Winde vorschreibt. Bei mobilen Abrollwinden wird die Zugkraft (Bremskraft) meist vor jedem Start kontrolliert.
Die Zugkraftkontrolle bei stationären Schleppwinden erfolgt bei betriebswarmem Motor, vor dem ersten Schleppstart und wird ohne Vorseil direkt am Schleppseil durchgeführt. Dazu wird das Schleppseil durch das Rollensystem geführt und eine geeichte Waage zwischen Schleppseil und an einem etwa 3-5 m entfernt stehenden Fahrzeug befestigt. Gemessen wird die Zugkraft im Seileinzugbetrieb bei der Leerlaufdrehzahl des Motors (Sollmesswert: max. 200 N) und allen einstellbaren Stufen der Zugkraftvorwahl bis hin zur maximal zugelassenen Zugkraft (1000 N, bzw. 1300 N). Die Vergleichsmessungen mit der Bord-Zugkraftanzeige sollten möglichst genau sein (± 10%).(…)
4.55 Die Zugkraftregelung – Zugkraftvorwahl
(…)
Damit die erforderliche Zugkraft eingestellt werden kann, ist eine sog. Zugkraftvorwahl an den Schleppwinden installiert. Sie ermöglicht eine Zugkraftvorwahl von 600 N bis 1000 N. Die Abstufung erfolgt in 100 N-Schritten. Die Einstellung erfolgt meist über einen Feststellhebel. Soll mit mehr als 1000 N Zugkraft geschleppt werden, muss eine Sperre gegen unbeabsichtigte Zugkrafterhöhung vom Hersteller in die Zugkraftvorwahl eingebaut sein. Sie wird z.B. für den Doppelsitzer- oder Starrflügelschlepp deaktiviert, damit die zulässige maximale Zugkraft von 1300 N erreicht werden kann.
Als Faustformel für die maximale Zugkrafteinstellung gilt für den
- Gleitsegelschlepp: Pilotengewicht = einzustellende Zugkraft
- Hängegleiterschlepp: Pilotengewicht + 100 N = einzustellende Zugkraft
- Doppelsitzerschlepp:, 1300 N Zugkraft
- Starrflügelschlepp: 1000 N bis 1300 N (Geschwindigkeitsabhängig!)
(…)
Beim Schleppbetrieb unter Starkwindbedingungen können sich zwischen Seileinziehen und Seilausgeben durch Trägheiten in der Regelung kurzzeitig Lastspitzen aufbauen. So erhöhen z. B. eine schwere Seiltrommel oder schwergängige Bowdenzüge die Regelzeiten.
Diese Lastspitzen erhöhen das Losbrechmoment und dürfen nicht höher als 150-200 N sein. Sie sind häufig die Ursache von Sollbruchstellenrissen und weisen auf eine schlechte Einstellung der Rückregelung hin. Die Rückregelzeit sollte nicht mehr als 2 Sekunden betragen.
Bei manchen älteren Systemen erfolgt diese Rückregelung verzögert. Es ist deshalb empfehlenswert, wenn der Windenführer in diesem Falle manuell die Zugkraft leicht reduziert (um ca. 100-150 N) und den Fahrhebel locker in der Hand führt. So fühlt er sehr gut, wenn die Zugkraftregelung einsetzt und den Fahrhebel leicht nach vorne ziehen will.
Merke: Bei Starkwind mit weniger Zugkraft schleppen! Windgradienten beachten!

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